Steuerrecht
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Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten gilt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 8.12.1987 (BGBl. 1990 II, 278ff).
Die Körperschaftssteuer beträgt in Ägypten pauschal 20 %. Eine Ausnahme besteht für Unternehmen aus dem Erdöl- und Gassektor, die einem höheren Steuersatz unterliegen.
Durch das neue Steuerrecht im Jahre 2005 wurden viele Steuererleichtungen des Investitionsrechts aufgehoben. Steuerrechtlich begünstigt sind jetzt lediglich Projekte, die vom Sozialfonds finanziert werden, Projekte auf dem Gebiet der Landwirtschaft und im Bereich Vieh-, Geflügel- und Fischzucht sowie Freizonenprojekte. Weiterhin bestehen unter dem Investitionsrecht Vergünstigungen auf dem Gebiet der zollfreien oder vergünstigten Einfuhr von Geräten und Ausnahmen von Stempelgebühren. So können etwa nach dem Investitionsgesetz begünstigte Unternehmen für die Aufnahme ihres Betriebes erforderliche Produktionsmittel zu einem pauschalen Zollsatz von 5% einführen.
Withholding Tax
Bei Zahlungen ausländischer Firmen, die über keine Niederlassung in Ägypten verfügen, z.B. an ägyptische Lieferanten für Lizenzgebühren, Zinsen, Provisionen, sowie für Dividenden sind 20% als Quellensteuer einzubehalten und an die Steuerbehörde abzuführen.
Eine Erstattung der Differenz zwischen der 20%igen Quellensteuer und der DBA-Rate kann aufgrund des bilateralen DBA beantragt werden.
Besteuerung von Ausländern
Ende Juli 2014 hat die ägyptische Regierung nach mehreren Ankündigungen das Einkommensteuerrecht reformiert und dazu das Dekret Nr. 53/2014 verabschiedet. Es novelliert das Einkommenssteuergesetz Nr. 91/2005 durch die Einführung des
Welteinkommensprinzips
Die Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen (Einkommensteuer) folgt neben dem Quellenprinzip nunmehr auch dem Welteinkommensprinzip. Waren nach Art. 6 Abs. 1 Law Nr. 91/2005 a.F. nur in Ägypten erzielte Einkünfte der Steuer unterworfen (Quellenprinzip), erweitert der neu gefasste Art. 6 Abs. 1 Law Nr. 91/2005 die Steuerpflicht von Steuerinländern auf ihre weltweit erzielten Einkünfte.
Steuerinländer sind:
- Personen, deren Hauptwohnsitz Ägypten ist oder
- Personen, die sich in einen Zeitraum von 12 Monaten länger als 183 Tage in Ägypten aufhalten oder
- Ägypter, die im Ausland arbeiten und ihr Gehalt aus einer ägyptischen Quelle beziehen (Art. 2 Law Nr. 91/2005).
Artikel 17 Law Nr. 91/2005 in seiner neuen Fassung unterwirft die im Ausland erzielten gewerblichen Einkünfte von Steuerinländern der Einkommensteuer, konkretisiert also für diese Einkunftsart die Geltung des Welteinkommensprinzips nach Art. 6 Abs. 1 Law Nr. 91/2005.
Das gleiche gilt für Art. 32 Nr. 1 Law Nr. 91/2005, der sich mit der Besteuerung von Einkünften aus freien und anderen nicht kaufmännischen selbständigen Berufen befasst. Im Ausland erzielte Einkünfte dieser Berufsgruppen werden besteuert, soweit das Zentrum ihrer Aktivitäten in Ägypten liegt.
Gemäß dem neu gefassten Art. 32 Nr. 2 Law Nr. 91/2005 fallen im Ausland erzielte Einkünfte aus Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten (in Ägypten sind das auch das Urheberrechte) unter die Einkommensteuer. Alle anderen Einkünfte eines Steuerinländers, die Art. 6 Law Nr. 91/2005 nicht erfasst, werden auch besteuert, gleichgültig ob der Steuerpflichtige sie in Ägypten oder im Ausland erzielt hat.
Die weiteren Änderungen betreffen den Gegenstand der Steuer. Mit der Reform hat die Regierung neue Steuern auf Kapitalerträge eingeführt.
Wichtiger Hinweis:
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