Handelsrecht und Einfuhrverfahren
Um Waren nach Ägypten einführen zu können, müssen Sie eine Reihe von Regularien und Formalitäten beachten. Wir helfen Ihnen, damit Sie den Überblick nicht verlieren.
Importlizenz und Handelsvertretung
Nach ägyptischen Recht dürfen weder natürliche noch juristische Personen Waren zu Handelszwecken importieren, ohne im Register für Importeure eingetragen zu sein. Dies gilt insbesondere für Handelsvertreter. Um in diesem Register eingetragen werden zu können, müssen natürliche und juristische Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Erforderlich ist dafür in jedem Fall die ägyptische Staatsbürgerschaft bzw. bei juristischen Personen die 100%ige ägyptische Inhaberschaft. Deutsche Firmen müssen sich für den Import von Waren also eines ägyptischen Partners bedienen.
Für die Einfuhr von Produkten nach Ägypten müssen eine ganze Reihe von Dokumenten beigebracht werden. Dazu gehören u.a. Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse und Warenverkehrsbescheinigungen. Zudem sind je nach Produkt auch Gesundheits-, Umweltverträglichkeits- oder andere Zeugnisse erforderlich. In bestimmten Fällen gilt es besondere Kennzeichnungs- und Markierungsvorschriften zu beachten. Die Handelsrechnungen und Ursprungszertifikate von Waren aus Deutschland (EU) werden von der in Deutschland zuständigen IHK ausgestellt.
Bei in der EU hergestellten Produkten ist eine Legalisierung durch die ägyptische Botschaft oder das ägyptische Konsulat grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Bestätigung durch den Zoll bei der Ausfuhr ist ausreichend.
Eine Vorlegalisierung durch die GHORFA ist ebenfalls nicht erforderlich.
Ursprungserklärungen auf der Rechnung bis zu einem Rechnungsbetrag von 6.000 €, oder ohne Wertgrenze durch "ermächtigte Ausführer" sind zulässig. Allerdings ergeben sich in der Praxis bisweilen Probleme, weil einzelnen Zollbeamten diese Regelung nicht bekannt ist.
Besonderheiten beim Einfuhrverfahren
Die Zentralbank verfügte mit Runderlass vom 21.12.2015, dass Handelsrechnungen direkt von der Geschäftsbank des Exporters and die Bank des Importeurs (statt vom Exporteur an den Importeur) versandt werden müssen. Diese Regelung gilt unabhängig von den Zahlungsbedingungen.
Bei 23 Produktgruppen (meist Konsumgüter) gilt ab Mitte März eine besondere Registrierungspflicht der Hersteller und Warenzeicheninhaber und -nutzer bei der General Organization for Import and Export Control (GOIEC).
Für detaillierte Auskünfte und ggf. Unterstützung beim Registrierungsverfahren, steht die Rechtsabteilung der AHK gerne zur Verfügung.
Devisenverkehrsbeschränkungen
Seit 8. März 2017 sind die Beschränkungen von Bareinzahlungen und Auszahlung von Devisen für Unternehmen, die Vorprodukte und zur Versorgung der Bevölkerung kritische Waren importieren, sowie für Privatpersonen aufgehoben.
Die übrigen Unternehmen dürfen weiterhin maximal 30.000 US-$ in bar pro Tag abheben. Bareinzahlungen auf Konten in Devisen sind auf 10.000 US-$/Tag bzw. 50.000 US-$/Monat begrenzt.
Wichtiger Hinweis:
Die Informationen sind sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes sowie für zwischenzeitliche Änderungen wird keine Gewähr übernommen. Es ist zu beachten, dass dies lediglich allgemeine Informationen sind, welche ein ausführliches rechtsanwaltliches Gutachten nicht ersetzen können.