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Ausnahmeregelungen und zögerliche Liberalisierungen machen Investionen in Ägypten zu einem komplexen Thema, bei dem Sie unbedingt unsere Expertise hinzuziehen sollten.

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Rechtliche Rahmenbedingungen für Investitionen in Ägypten

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen in Ägypten bleiben trotz einiger Liberalisierungsbemühungen teilweise sehr komplex, es gibt zahlreiche Ausnahmeregelungen und sie unterliegen einem kontinuierlichen Anpassungsprozess. Daher können wir an dieser Stelle nur einige allgemeine Hinweise geben. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich daher bitte an unsere Rechtsabteilung, die Ihnen gerne weiterhilft.

Ägypten und Deutschland haben am 16. Juni 2005 einen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag unterschrieben, der das bisherige Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen aus dem Jahr 1974 ersetzt. Dieser Vertrag wurde am 2. Februar 2007 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates angenommen (BGBl 2007 II nr. 3 S. 94ff). Das Abkommen enthält Bestimmungen zur völkerrechtlichen Absicherung von Direktinvestitionen, Gewährleistung des freien Kapitalverkehrs, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Eigentumsschutz, Entschädigungspflicht, Rechtswegegarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.

Die geschäftliche Betätigung von Ausländern in Ägypten unterliegt keinen besonderen Beschränkungen, solange sie nicht als Importeure oder Handelsvertreter in Erscheinung treten. Diese Tätigkeit ist ägyptischen Staatsangehörigen bzw. ägyptischen Unternehmen vorbehalten. Zur Arbeitsaufnahme (auch kurzzeitig) benötigen Ausländer eine Arbeitsgenehmigung.

Folgende Gesellschaftsformen können in Ägypten gegründet werden:

Limited Liability Company (LLC)

Die weitgehend einer GmbH entsprechende LLC ist aufgrund ihrer einfachen Gründung und Verwaltung die von ausländischen Investoren am meisten gewählte Rechtsform. Zur Gründung sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Das Mindestkapital ist frei vereinbar. Ausnahmen bestehen in bestimmten Sektoren. Wenigstens ein Geschäftsführer muß ägyptischer Staatsbürger sein, allerdings nicht unbedingt mit unbeschränkten Vertretungsbefugnissen.

Eine weitere Einschränkung besteht dahingehend, dass eine ausländische GmbH nicht auf dem Gebiet der Versicherung, Banken, Sparkonten, Geldübernahmen oder Investitionen von Geldanlagen auf Rechnung eines Dritten tätig sein darf. Der Gesellschaftszweck darf ferner bestimmte Tätigkeiten wie Buchführung, Ingenieurwesen und rechtliche Dienstleistungen nicht umfassen.

Joint Stock Company

Auch das Kapital einer AG kann ausschließlich von Ausländern gehalten werden. Das Mindestkapital beträgt für eine nicht an der Börse notierte Aktiengesellschaft 250.000 L.E., für eine börsennotierte 500.000 L.E., von denen mindestens 50 % von den Gründern gezeichnet werden müssen. AGs auf dem Gebiet von Versicherungen und Geldanlagen (Finanzdienstleistung aller Art) unterliegen gesonderten Vorschriften.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Gründung einer LLC auf Aktien.

Personengesellschaften

In Ägypten sind ebenso eine Art Offene Handelsgesellschaft/GbR, die Kommanditgesellschaft und die Stille Gesellschaft vorzufinden. Auch eine “Einzelfirma” ist unter Umständen gestattet. Grundsätzlich sind diese Gesellschaften jedoch nur eintragungsfähig, wenn die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft bei ägyptischen Staatsbürgern liegt.

Repräsentanz

Im Gegensatz zu einer regulären Zweigniederlassung darf ein Repräsentanz (Representative Office, Liaison Office, Scientific Office) keinerlei kommerzielle Aktivitäten entfalten, sondern muss sich auf die Beobachtung des Marktes und der Produktionsmöglichkeiten beschränken. Mangels kommerzieller Aktivitäten unterliegt das Repräsentanz auch nicht der Besteuerung. Steuern und Sozialabgaben für die Arbeitnehmer sind jedoch einzubehalten und innerhalb der gesetzlichen Fristen abzuführen. Nach der Registrierung des Repräsentanz erhält der Büroleiter die Aufenthaltsgenehmigung (Residence Permit), die wiederum Voraussetzung für die Arbeitserlaubnis (Work Permit) ist.


Wichtiger Hinweis:

Die Informationen sind sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes sowie für zwischenzeitliche Änderungen wird keine Gewähr übernommen. Es ist zu beachten, dass dies lediglich allgemeine Informationen sind, welche ein ausführliches rechtsanwaltliches Gutachten nicht ersetzen können.