Mohanad Salah El din
AHK – Regional Manager Regional Office for Lebanon & Jordan
(+202) 3333 8499 mohanad.salaheldin@ahk-mena.comUnternehmensgründung im Libanon ist einfach und unkompliziert. Der erste Schritt zur Gründung eines Unternehmens im Libanon ist die offizielle Registrierung dieses Unternehmens im Handelsregister. Ausländische Investoren und libanesische Staatsangehörige können gleichermaßen Unternehmen ohne Einschränkungen im ganzen Land gründen. Auch haben ausländische Investoren uneingeschränkten Zugang zu allen sechs Gesellschaftsformen, die dem Unternehmensziel entsprechend frei wählbar sind.
Libanon und Deutschland haben am 18. März 1997 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen unterschrieben. Dieser Vertrag wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates angenommen und seit dem 25. März 1997 in Kraft (BGBl. 1998 II, 1439). Das Abkommen enthält Bestimmungen zur völkerrechtlichen Absicherung von Direktinvestitionen, Gewährleistung des freien Kapitalverkehrs, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Eigentumsschutz, Entschädigungspflicht, Rechtswegegarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
Der libanesische Rechtsrahmen entspricht internationalen Standards, behandelt einheimischen und ausländischen Investoren gleich und bietet eine geeignete Plattform für die Unternehmen.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt der Gesetzesverordnung Nr. 35 vom 5. August 1967 und wird im Libanon allgemein als S.A.R.L bezeichnet (dies ist das französische Äquivalent von L.L.C.). Eine S.A.R.L wird von mindestens drei Partnern mit maximal 20 Personen gegründet. Wie aus dem Namen hervorgeht, haften die Partner des Unternehmens mit einer beschränkten Haftung, die auf die Höhe ihres Beitrags zum Unternehmen begrenzt ist.
Darüber hinaus gelten Partner nicht als Händler und unterliegen daher nicht den für Händler geltenden Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen des libanesischen Handelskodex. Der Gegenstand eines S.A.R.L darf nicht mit Versicherungen, Wirtschaft, Lieferungen, organisierter Luftfracht, Bankgeschäften oder Finanzen in Verbindung gebracht werden.
Eine S.A.R.L muss ein Mindestkapital von fünf Millionen libanesischen Pfund (ca. USD 3.333) haben, wobei zu beachten ist, dass Beiträge in Form von Sachleistungen oder in bar geleistet werden können. Aktien von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (als „Teile“ bezeichnet) sind nicht frei handelbar. Die Übertragung von Teilen zwischen Partnern ist zwar grundsätzlich kostenlos, die Übertragung von Teilen an Nicht-Partner bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung der Partner, die drei Viertel des Grundkapitals der Gesellschaft repräsentieren. Eine S.A.R.L darf keine „handelbaren Instrumente“ wie Aktien oder Anleihen ausgeben und keine öffentliche Zeichnung ihres Aktienkapitals verlangen.
Die Gesellschafter des Unternehmens kommen zu Generalversammlungen zusammen. Im Gegensatz zu JSCs verfügt die S.A.R.L über keinen Vorstandsrat (Board of directors). Die Geschäftsführung wird einem oder mehreren Managern übertragen, die Partner oder nicht-Partner sein können.
Im Allgemeinen gibt es keine Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, mit Ausnahme bestimmter regulierter Sektoren, in denen besondere Anforderungen an den Anteil libanesischer Staatsangehöriger bestehen. Die Gesellschaft muss notwendigerweise einen Anwalt mit jährlichen Honoraren für die Einbehaltung ernennen.
Eine libanesische Aktiengesellschaft besteht aus Aktionären, die nur in Höhe ihrer Einlage haften und handelbare Instrumente zeichnen, die als „Aktien“ bezeichnet werden. Libanesische Aktiengesellschaften müssen zwangsläufig die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen und unter allen Umständen ihren Sitz im Libanon haben.
Zur Gründung ein JSC im Libanon sind mindestens drei Gesellschafter erforderlich. Das Mindesterstkapital beträgt 30.000.000 LBP (ca. 20.000 USD). Dies kann in bar und / oder in Form von Sacheinlagen erfolgen. Die Inkind-Beiträge müssen zum Zeitpunkt der Gründung vollständig zugestellt sein. Eine vollständige Auszahlung des Barkapitals zum Zeitpunkt der Gründung ist jedoch nicht erforderlich. Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass nur ein Viertel des Barkapitals nach der Satzung des Unternehmens gezahlt werden kann.
Die Gesellschaft kann der Öffentlichkeit zur Zeichnung offenstehen und Finanzinstrumente oder Anleihen ausgeben. Die Aktionäre treffen sich zunächst zu einer „Generalversammlung“ und wählen einen Vorstandsrat (Board of Directors). Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss zwischen drei und zwölf liegen. Alle Vorstandsmitglieder müssen eine Mindestanzahl von Unternehmensanteilen besitzen (gemäß der Satzung des Unternehmens) und die Mehrheit muss die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen. Der Vorstandsrat wählt einen Vorsitzenden, der das Unternehmen vertritt und die Entscheidungen des Vorstandsrats ausführt. Laut Gesetz ist der Vorsitzende auch notwendigerweise der Geschäftsführer der Gesellschaft.
Die ausländische Beteiligung an Aktiengesellschaften unterliegt keinen Beschränkungen, mit Ausnahme bestimmter beschränkter Sektoren (hauptsächlich öffentlicher Sektor, Medien, Handelsvertretung, Immobilien und andere speziell regulierte Wirtschaftszweige).
Es muss mindestens ein Wirtschaftsprüfer von der Gesellschaft für eine Amtszeit von einem Jahr ernannt werden. Der Richter, der das Handelsregister leitet, muss außerdem ein zusätzlicher Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Monaten nach der Gründung der Gesellschaft ernennen. Die Gesellschaft muss notwendigerweise einen Anwalt mit jährlichen Honoraren für die Einbehaltung bestellen. Schließlich muss dem Firmennamen immer die Abkürzung "S.A.L" folgen.
Eine Holdinggesellschaft ist eine spezielle Art von Aktiengesellschaft, die einen begrenzten Zweck hat und von einer besonderen steuerlichen Behandlung und anderen Bestimmungen profitiert.
Der Gegenstand der Holdinggesellschaft ist strikt auf Folgendes beschränkt:
Die Holdinggesellschaft weist die gleichen Merkmale auf, wie sie unter Aktiengesellschaften beschrieben sind, mit folgenden Ausnahmen:
Eine Offshore-Gesellschaft ist eine spezielle Art von Aktiengesellschaft (erlassen durch das Dekret Nr. 46 vom 24. Juni 1983, geändert durch das Gesetz Nr. 19 vom 5. September 2008), die im Libanon gegründet werden soll, aber nur im libanesischen Freistaat Zonen und/ oder außerhalb des libanesischen Hoheitsgebiets tätig sein darf.
Der Gegenstand der Offshore-Gesellschaft ist streng auf Folgendes beschränkt:
Die Ausführung jeglicher Art Versicherungsgeschäfte, Transaktionen und Dienstleistungen von Banken, Finanzunternehmen und allen Unternehmen, die der Kontrolle der libanesischen Zentralbank unterliegen ist Offshore-Gesellschaften untersagt. Darüber hinaus ist es ihnen untersagt, andere als die oben genannten gewerblichen Tätigkeiten im Libanon auszuüben und Gewinne, Vorteile oder Einnahmen aus beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten im Libanon zu erzielen (mit Ausnahme von Einnahmen aus Zinsen auf Bankeinlagen und libanesischen Schatzwechseln). Schließlich dürfen Offshore-Unternehmen keine Dienstleistungen für im Libanon ansässige Unternehmen erbringen.
Die Offshore-Gesellschaft weist dieselben Merkmale wie Aktiengesellschaften auf, mit folgenden Ausnahmen:
Damit ein ausländisches Handelsunternehmen im Libanon tätig werden kann, muss es sich als Niederlassung oder Repräsentanz registrieren lassen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss eine libanesische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft den gleichen Gegenstand haben wie die Muttergesellschaft. Darüber hinaus ist es befugt, regelmäßige Handelsaktivitäten zu betreiben oder örtliche Geschäftseinheiten zu besitzen.
Wenn der Hauptsitz eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Personengesellschaft ist, so muss die Zweigniederlassung zuerst beim Ministerium für Wirtschaft und Handel registriert werden.
Im Gegensatz zu einer regulären Zweigniederlassung darf ein Repräsentanz (Representative Office, Liaison Office, Scientific Office) keinerlei kommerzielle Aktivitäten entfalten, sondern muss sich auf die Beobachtung des Marktes und der Produktionsmöglichkeiten beschränken. Eine Repräsentanz darf daher keinerlei Handelsaktivitäten im Libanon ausüben.
Mangels kommerzieller Aktivitäten unterliegt das Repräsentanz auch nicht der Besteuerung. Steuern und Sozialabgaben für die Arbeitnehmer sind jedoch einzubehalten und innerhalb der gesetzlichen Fristen abzuführen. Nach der Registrierung des Repräsentanz erhält der Büroleiter die Aufenthaltsgenehmigung (Residence Permit), die wiederum Voraussetzung für die Arbeitserlaubnis (Work Permit) ist.
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