Mohanad Salah El din
AHK – Regional Manager Regional Office for Lebanon & Jordan
(+202) 3333 8499 mohanad.salaheldin@ahk-mena.comLibanon hat einen der wettbewerbsfähigsten Körperschaftsteuersätze auf regionaler und internationaler Ebene. Der Körperschaftsteuersatz im Libanon liegt bei 17 Prozent (gemäß den neuesten Bestimmungen), was das Geschäftsumfeld des Libanon zu einem der attraktivsten und wettbewerbsfähigsten für ausländische und nationale Unternehmen macht. Der Körperschaftsteuersatz im Libanon lag von 2004 bis 2018 im Durchschnitt bei 15,13 Prozent und erreichte 2018 ein Allzeithoch von 17 Prozent und 2005 ein Rekordtief von 15 Prozent.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesische Republik besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der Libanon bietet jedoch Steueranreize, Sonderregelungen und Erleichterungen, die die Investitionstätigkeit fördern können.
Steuerfreundliche Regelung für die Körperschaftsteuer
Unternehmen, die im Libanon tätig sind, profitieren von günstigen Steuerstrukturen, niedrigen Steuersätzen und einer Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen.
Die libanesische Steuerstruktur unterscheidet nicht ausländische Investitionen. Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen unterliegen der gleichen Gewerbesteuer wie lokale Unternehmen, wenn Gewinne im Libanon erzielt werden. Auf lokaler / regionaler Ebene sind keine Steuern zu entrichten. Darüber hinaus sieht das Steuersystem verschiedene Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor.
Steuererleichterungen und Anreize
Die libanesische Gesetzgebung bietet Investoren besondere Steuererleichterungen für die Gründung und Entwicklung ihrer Unternehmen im Libanon:
Einheimische und ausländische Investoren haben nach libanesischem Recht die Möglichkeit eine breite Palette von Geschäftsstrukturen aufzubauen, von denen die gebräuchlichsten für ausländische Unternehmen sind (Holdinggesellschaften, Offshore-Gesellschaften, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
Aktiengesellschaften unterliegen:
Holdinggesellschaften unterliegen:
Eine schrittweise Besteuerung des Kapitals und der Rücklagen von 1,8 Mio. bis maximal 5 Mio. LBP.
Holdinggesellschaften sind von den folgenden Zahlungen befreit:
Anmerkung: Holdinggesellschaften sind Aktiengesellschaften mit dem Holding Rechtsstatus. Sie unterliegen daher der Besteuerung und Bestrafung von Aktien.
Offshore-Unternehmen unterliegen:
Offshore-Unternehmen sind von der Zahlung folgender Gebühren befreit:
Anmerkung: Offshore-Gesellschaften sind Aktiengesellschaften, die den rechtlichen Status einer Offshore-Gesellschaft haben und daher Aktiensteuern und -strafen unterliegen.
AHK – Regional Manager Regional Office for Lebanon & Jordan
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