Mohanad Salah El din
AHK – Regional Manager Regional Office for Lebanon & Jordan
(+202) 3333 8499 mohanad.salaheldin@ahk-mena.comDas Ertragsteuergesetz Nr. 34 von 2014 und das allgemeine Umsatzsteuergesetz Nr. 29 von 2009 bilden den rechtlichen Rahmen des Königreichs Jordanien und regeln seit Januar 2015 die Steuern auf Gewinne und Erträge natürlicher und juristischer Personen (Einkommen- und Körperschaftsteuer). Diese Gesetze werden von der ISTD (Income and Sales Tax Department) das Finanzministerium umgesetzt.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen Deutschland und Jordanien wurde bislang kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Steuersubjekte kann sich eine Vermeidung der Doppelbesteuerung damit grundsätzlich nur aus den unilateralen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben, so dass die in Jordanien gezahlten Steuern auf die deutsche Steuerlast angerechnet werden können. In Sonderfällen kann für Arbeitnehmer der Auslandstätigkeitserlass anwendbar sein.
Besteuerungsgrundlage
Im Gegensatz zu anderen Staaten besteuert Jordanien nicht die weltweit erzielten Einkünfte, sondern gemäß Art. 3 jErStG alle Einkünfte ansässiger und nicht-ansässiger Personen aus jordanischen Quellen. Jede ausländische Gesellschaft mit Sitz in Jordanien gilt als ansässig und ist mit den in Jordanien erwirtschafteten Erträgen steuerpflichtig. Steuerpflichtiges Einkommen ist definiert als Einkommen, das aus Jordanien oder aus jordanischen Quellen durch Einkommen aus Dividenden stammt. Jordaniens Standard- Körperschaftsteuersatze beträgt 20%, wobei die Sätze zwischen 14 Prozent und 35 Prozent für verschiedene Sektoren und Betriebszweige gelten. Die Verlustvorträge können bis zu fünf Jahre vorgetragen werden, bedürfen jedoch der Zustimmung der Steuerbehörden.
Die Körperschaftsteuersätze in Jordanien werden auf der Grundlage der Industrie/ Geschäftsaktivitäten angewendet, aus denen der Steuerzahler Einkommen generiert.
Nach dem im 2019 aktualisiertes Ertragsteuergesetz Nr. 34 von 2014 (durch Gesetz Nr. 38 von 2018 geänderten Fassung) stellen sich die Körperschaftsteuersätze (gemäß des neu gefassten Art. 11 lit.b) wie folgt dar:
Ansässige Unternehmen unterliegen in Jordanien nicht Körperschaftsteuersätze für ihr weltweites Einkommen. Es sei denn dieses Einkommen stammt aus Quellen, die aus jordanischen Einlagen und Fonds herkommen und sich auf diese beziehen. In diesem Fall würden diese Einkünfte mit einem Steuersatz von 10% besteuert. Für ausländische Niederlassungen von in Jordanien ansässigen Unternehmen wird das gesamte Nettoeinkommen der Niederlassung auch mit einem festen Satz von 10% besteuert. Ausländische Unternehmen werden auf Basis der Quellensteuer (With Holding Tax) besteuert.
Neue Steuer – National Contribution
Ab Januar 2019 führt der jordanische Gesetzgeber eine neue Steuer ein, den sogenannten Nationalen Beitrag (National Contribution). Besteuerungsgrundlage sind die steuerpflichtigen Einkünfte. Diese Steuer hat, je nach Sektor, unterschiedliche Sätze (Art. 11 lit. f) ErStG):
Für Industrieunternehmen gelten folgende bis ins Jahr 2023 gestaffelte
Körperschaftsteuersätze (Art. 11 lit. c) Nr. 1 ErStg):
2019 (25 %) / 2020 (20%) / 2021 (15%) / 2022 (10%) / 2023 (5%).
Für Unternehmen, die Textilien und pharmazeutische Produkte herstellen, gelten die folgenden bis ins Jahr 2023 gestaffelten Körperschaftsteuersätze (Art. 11 lit c) Nr. 1 ErsStG):
2019 (50 %) / 2020 (30%) / 2021 (20%) / 2022 (10%) / 2023 (5%).
Für alle übrigen Unternehmen (juristische Personen) gilt der Regelkörperschaftsteuersatz in Höhe von 20 Prozent (Art. 11 lit b) Nr. 1 ErStG).
Weitere Informationen finden Sie auf die Offizielle Webseite der ISTD (Income and Sales Tax Department) unter http://www.istd.gov.jo/English/Legislations/Laws.aspx
Natürliche Personen gelten als in Jordanien ansässig, wenn sie sich innerhalb eines Veranlagungszeitraums zusammengerechnet mindestens 183 Tage lang in Jordanien aufgehalten haben.
Eine juristische Person ist nach dem jErStG in Jordanien ansässig, wenn:
Bei den folgenden Transaktionen wird eine allgemeine Umsatzsteuer in Höhe von 16% erhoben, die der Mehrwertsteuer (MwSt.) ähnelt:
Der verbleibende Umsatzsteuersatz beträgt:
Zu den umsatzsteuerfreien Dienstleistungen gehören unter anderem die folgenden:
Sowohl gebietsansässige als auch gebietsfremde Personen werden mit Einkommen besteuert, das aus einer Beschäftigung in Jordanien stammt. Nach dem Einkommensteuergesetz werden die Lohnsteuersätze mit progressiven Sätzen von 5% bis 30% erhoben. Es stehen eine Reihe von Abzügen und Zulagen zur Verfügung. Es gibt keine persönliche Besteuerung von Kapitalgewinnen, Gesellschaftssteuer, Kapitalerwerb, Stempelsteuer, Erbschaft, Nachlass, Vermögen und Nettovermögen.
Auch die Besteuerung natürlicher Personen hat der jordanische Gesetzgeber geändert.
Ab 2019 gelten folgende Einkommensteuersätze (Art. 11 lit a) ErStG):
Jeder Betrag, der 200.000 JOD des jährlich zu versteuernden Einkommens für natürliche Personen übersteigt, unterliegt 1% als nationale Beitragssteuer.
Auf bestimmte Sachverhalte werden besondere Steuersätze angewendet:
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