Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen

Um Waren in den Libanon einführen zu können, müssen Sie eine Reihe von Regularien und Formalitäten beachten. Wir helfen Ihnen, damit Sie den Überblick nicht verlieren.

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Mehr als 83% der importierten Güter unterliegen Zollabgaben von bis zu 5%. Das Zollverfahren unterscheidet sich je nach Herkunftsland und Ware. Zusätzliche Abgaben werden beispielsweise fällig für Textilien, alkoholische Getränke und Kraftfahrzeuge. Auf der Homepage der libanesischen Zollbehörde gibt es eine Datenbank, in der Einfuhrzölle nach Tarifnummern aufgeführt sind.

In der Regel sind europäische Waren im Rahmen des Assoziationsabkommens und der europäischen Freihandelsorganisation von Zollabgaben befreit, es gibt jedoch auch hier Ausnahmen.

Seit 1997 findet das System eines einzigen administrativen Dokuments (SAD) für Importdeklarierungen Anwendung. Dies bedeutet, ein einziges, einheitliches Formular, die „Single Customs Declaration“ ist ausreichend für die Zollerklärung.

Bei in der EU hergestellten Produkten ist eine Legalisierung durch die libanesische Botschaft oder das libanesische Konsulat grundsätzlich erforderlich, da eine Bestätigung durch den Zoll bei der Ausfuhr nicht ausreichend ist.

Eine Vorlegalisierung von bestimmte unterlagen durch die jeweilige IHK – Industrie und Handelskammer in Deutschland ist ebenfalls erforderlich.

Importlizenzen

Um Produkte in den Libanon zu importieren werden folgende Dokumente im Original benötigt:

  • Erklärungsformular auf der Grundlage des Einheitspapiers „SAD - Single Administrative Document“
  • Konnossement bzw. Bill of Lading
  • Packliste
  • Handelsrechnung (Original)
  • Lieferauftrag (zum Nachweis des Eigentums an der Ware)
  • Quietus (eine Erklärung, dass alle Gebühren bezahlt werden) vom Sozialversicherungsamt (darf am Tag der Registrierung der SAD nicht abgelaufen sein), nur für Handels- und Gewerbebetriebe erforderlich.
  • Kaufvertrag zwischen Importeur und Verkäufer im Ausfuhrland oder ein Akkreditiv der Bank, aus dem hervorgeht, dass der Rechnungswert bezahlt wird oder in einer bestimmten Frist bezahlt wird (kann nur dann zur Wertprüfung beantragt werden, wenn Zollbeamte den Rechnungswert anzweifeln).
  • Ursprungszeugnis das von der autorisierten Partei des Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, wenn auf der Waren Ursprungsrechnung nicht angegeben ist, oder wenn der Importeur eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen möchte, falls der Exporteur von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nicht zugelassen ist.
    Je nach Art der importierten Ware können auch eine Reihe weiterer Dokumente erforderlich sein, darunter Einfuhrgenehmigungen, Konformitätsbescheinigungen zu verbindlichen Normen oder Pflanzengesundheitsbescheinigungen.

Die Exportabwicklung erfordert die folgenden Dokumente:

  • Erklärungsformular auf der Grundlage des Einheitspapiers „SAD - Single Administrative Document“
  • Konnossement bzw. Bill of Lading
  • Packliste
  • Handelsrechnung (Original)
  • Lieferauftrag (zum Nachweis des Eigentums an der Ware)
  • Quietus (eine Erklärung, dass alle Gebühren bezahlt werden) vom Sozialversicherungsamt (darf am Tag der Registrierung der SAD nicht abgelaufen sein), nur für Handels- und Gewerbebetriebe erforderlich.
  • Vom Ministerium für Industrie ausgestelltes und von den libanesischen Zollbehörden bescheinigtes Ursprungszeugnis für den Export von Waren nach Europa gemäß Protokoll Nr. 4 mit der EU.

Je nach Art der exportierten Ware können auch eine Reihe weiterer Dokumente erforderlich sein, darunter Ausfuhrgenehmigungen, Konformitätsbescheinigungen und Ausfuhrbescheinigungen zur Qualitätsprüfung für alle Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs sowie landwirtschaftliche Gesundheitsbescheinigungen.

Für weitere Informationen über die anderen Dokumente oder die von den anderen Behörden geforderten Verfahren wie die Verbotsmaßnahmen, die Einfuhrgenehmigung, die Lizenzen und alle anderen Bedingungen ist es notwendig auf das "Restrictions and Prohibitions-Circular 1" zu verweisen, das auf der Website des libanesischen Zollbehörde zugänglich ist.


Zollgebühren und Tarife

Weniger als 1% der importierten Produkte unterliegen Handelsbeschränkungen (Lizenz-, technische, medizinische oder phytosanitäre Zertifikate...), die mit nichttarifären Handelshemmnissen vergleichbar sein können. Die Einfuhr einiger Produkte, wie z.B. Waffen, ist im Libanon verboten, auch wenn sie sich nur im Transit befinden. Alle diese Beschränkungen können auf der libanesischen Zollbehörde Website eingesehen werden.
Die Zollgebühren werden auf die meisten Einfuhren erhoben, die unterschiedliche Sätze haben und zwischen 0% und 70% liegen. Die Zolltarife auf alle Industriegüter, Tabak und die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse liegen zwischen 0% und 5%.

Ausnahmen:

  • Rohstoffe
  • Halbfabrikate (insgesamt über 2000 Produkte)
  • Computer-Hardware und -Software
  • Textilien

Die folgenden Waren und Aktivitäten profitieren von einem Status der Zollstundung:

  • Waren im Transitverkehr
  • Zolllagerhäuser
  • Freizonen und Geschäfte
  • Temporärer Eintrag
  • Vorübergehende Einfuhr von Gegenständen und persönlichen Effekten von eintretenden Personen
  • Libanon für vorübergehenden Aufenthalt
  • Erstattung von Zöllen
  • Re - Export von Waren
  • Umladung